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LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05 |
Volltextveröffentlichung
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Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05
Der Geschädigte kann jedoch auch für diesen Fall nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich für die Anmietung eines Ersatzwagens ist, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl- BGH NJW 05, 1933; BGH VersR 06, 133) .Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH VersR 06, 133 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 05, 1041; 1043; 135 jeweils m.w.N.).
Da dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war, hat die Beklagten daher den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe der Mietwagenkosten, auch wenn ein so genannten "Unfallersat2tarif" der Anmietung zugrunde lag, zu ersetzen (vgl. zum Ganzen BGH VersR 06, 133; BGH NJW 05, 1933 jeweils m.w.N,) .
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05
Der Geschädigte kann jedoch auch für diesen Fall nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich für die Anmietung eines Ersatzwagens ist, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl- BGH NJW 05, 1933; BGH VersR 06, 133) .Da dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war, hat die Beklagten daher den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe der Mietwagenkosten, auch wenn ein so genannten "Unfallersat2tarif" der Anmietung zugrunde lag, zu ersetzen (vgl. zum Ganzen BGH VersR 06, 133; BGH NJW 05, 1933 jeweils m.w.N,) .
Entgegen der Meinung der Beklagten ergibt sich aus den Entscheidungen des BGH zu dieser Frage (vgl. insbesondere BGH VersR 06, 153 und BGH NJW 05, 1933 jeweils m.w.N.) nicht, dass eine rechtlich zwingende Prüfungsreihenfolge vorgegeben wird, von der nicht abgewichen werden darf.
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05
Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH VersR 06, 133 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 05, 1041; 1043; 135 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 24.09.1984 - 1 BvR 976/84
Grundrecht auf Meinungsfreiheit - Kunstfreiheit - Verfassungsgarantie - Tragen …
Auszug aus LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05
Dies sind die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl. BGH NJW 85, 263 9).
- AG Forchheim, 30.05.2006 - 70 C 38/06
Restwert - Weiternutzung trotz wirtschaftlichen Totalschadens
So nunmehr auch zur Prüfungsreihenfolge die Berufungskammer des Landgerichts Bamberg (Az. 70 C 397/05 AG Forchheim = 3 S 124/05 LG Bamberg). - AG Forchheim, 09.05.2006 - 70 C 732/05 So nunmehr auch zur Prüfungsreihenfolge die Berufungskammer des Landgerichts Bamberg (Az. 70 C 397/05 AG Forchheim = 3 S 124/05 LG Bamberg).